Förde
rung
2022
DAS ANTRAGSPORTAL IST GESCHLOSSEN.
Welche Einrichtungen waren förderfähig?
Gefördert wurden
- Heimatmuseen
- Heimatstuben und vergleichbare Dritte Orte
- Orts- oder Stadtmuseen
- öffentlich zugängliche Sammlungen im Privatbesitz, wie etwa in Burgen, Schlössern u.ä.
- Freilichtmuseen, archäologische Parks und Vergleichbares
- archäologische Stätten und Bodendenkmale
- öffentlich zugängliche Baudenkmale mit Fundpräsentation bzw. Vermittlungskonzept
- Museen mit Themen der Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Ernährung, Gartenbau, Weinbau oder Fischerei
in ländlichen Gemeinden mit maximal 20.000 Einwohnern.
Hinweis: Sakralbauten und Klöster waren von der Förderung ausgeschlossen.
Welche Maßnahmen waren förderfähig?
Es konnten bis zu 25.000 Euro Fördermittel beantragt werden. Gegenstand der Förderung waren investive und teilweise konsumtive Maßnahmen, sofern sie das inhaltliche Programm der Einrichtungen begleiten. Sie sollten mindestens einen der folgenden Förderzwecke verfolgen:
- Barrierefreiheit
- Brandschutz
- Ausstellungsmodernisierung
- Erhalt von und Zugang zu Baudenkmalen mit Fundpräsentation
- Erhalt von und Zugang zu Bodendenkmalen
- Erhalt von Ausstellungsräumen
- Nutzflächenerweiterung
- Verwaltung und Organisation
- Durchführung von Veranstaltungen
- Vermittlung
Weitere Informationen sind der Ausschreibung des Programmteils zu entnehmen.
Welche Maßnahmen wurden nicht gefördert?
Nicht gefördert wurden
- Forschungsprojekte, dauerhafte Personalkosten
- Investitionen, die keinen nachhaltigen Mehrwert für die Einrichtung haben
- Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung der baulichen Substanz darstellen
- Maßnahmen ohne kulturhistorischen Bezug
- der Kauf eines Grundstücks oder eines Gebäudes
- Teilprojekte ohne unmittelbaren Mehrwert.
Bitte beachten Sie, dass wir den Erwerb von Kulturgütern aus unklaren Quellen nicht gutheißen oder unterstützen, auch nicht durch entsprechende Maßnahmen zur Präsentation. Dies gilt insbesondere bei Erwerbungen aus privater Hand ohne Kenntnis der zuständigen Denkmalfachbehörde.
Bis wann mussten die Projekte fertiggestellt sein?
Die geförderten Projekte mussten bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt sein.
Ausschreibungstext zum Download
Häufige
Fragen
Die Zuwendung besteht aus dem Betrag, der eine finanzielle Lücke (den Fehlbedarf) zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers andererseits schließt. Dabei sind immer zunächst der Eigenanteil (Eigen- und Drittmittel) auszugeben, bevor die Mittel des Zuwendungsgebers (hier: des DVA) genutzt werden dürfen. Der Zuwendungsgeber geht davon aus, dass die Maßnahme OHNE die Förderung nicht umgesetzt werden könnte. Dies bedeutet: Im Falle einer Förderung wird Ihr Eigenanteil als Mindestbetrag und die Zuwendung als Höchstbetrag definiert.
Der Begriff der juristischen Person ist rechtlich definiert und ist nicht zu verwechseln mit der Rechtsfähigkeit einer (natürlichen) Person. Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist die Haftung (bei juristischen Personen haftet keine Privatperson mit ihrem Vermögen). Juristische Personen sind etwa Verbände, Vereine, Stiftungen, GmbHs sowie Kommunen oder (kommunale) Zweckverbände. Privatpersonen oder Personengemeinschaften (GbR) zählen nicht als juristische Personen.
Sie können eine andere Einrichtung bitten, in Abstimmung mit Ihnen den Antrag für Sie bzw. Ihre Einrichtung zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Finanzierung Ihr Anteil als Drittmittel angegeben werden und Ihrerseits schriftlich bestätigt werden muss. Sie können sich als Projektverantwortlicher einsetzen und ggf. mit einer Zeichnungsberechtigung für Mittelabrufe ausstatten lassen. Wenn Sie weitere Fördermittel beantragt haben, müssen Sie bei dem Mittelgeber anfragen, ob eine Weitergabe der Mittel zulässig ist. Zuwendungsempfänger und formaler Vertragspartner ist stets die beantragende Stelle.
Ja, die Gemeinnützigkeit ist nicht ausschlaggebend.
Ja, in Ausnahmefällen ist dies möglich. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eingemeindete Ortsteile handelt. Maßgeblich ist hier der ländliche Charakter des Ortes, an dem das Projekt wirkt. Bitte begründen Sie den ländlichen Charakter Ihres Ortes im Antrag.
Nein. Je Objekt und je Träger kann nur ein Antrag gestellt werden. Wenn Sie jedoch bereits 2020 oder 2021 einen Antrag beim DVA gestellt haben, können Sie sich erneut bewerben, unabhängig davon, ob Sie die Förderung erhalten haben oder nicht. Bitte beachten Sie, dass keine Fortsetzungen von Maßnahmen mit gleichem oder vergleichbarem Zuwendungszweck gefördert werden, die bereits im Soforthilfeprogramm 2020 oder 2021 gefördert wurden. Die beantragte Maßnahme muss sich somit deutlich von der vorherigen Förderung unterscheiden. Falls Sie in einem anderen Programm Mittel für Ihre Maßnahme erhalten oder beantragt haben, achten Sie bitte darauf, dass diese nicht von BKM (Bundesbeauftragte für Kultur und Medien) stammen. Auch in diesem Fall darf das Projekt noch nicht begonnen worden sein.
Ja. Das Förderprogramm wird zwar betreut durch den Deutschen Verband für Archäologie e.V., richtet sich aber an regionale Museen, Freilichtmuseen, archäologische Parks und Träger von Bodendenkmälern in Städten und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern. Das Vorhandensein einer archäologischen Sammlung ist keine Voraussetzung für eine Förderung.
Für die Antragstellung genügt zunächst eine qualifizierte Kostenschätzung - üblicherweise in Form eines oder mehrerer Kostenvoranschläge. Begründete Erfahrungswerte, unverbindliche mündliche Angebote oder vergleichbare Rechnungen können ebenfalls akzeptiert werden. Wichtig ist dann eine nachvollziehbare Dokumentation. Die Kostenschätzung dient auch Ihrer Absicherung: Sie zeigen uns damit, dass Sie eine realistische Einschätzung der Kosten vorgenommen haben. Das Einreichen der Kostenvoranschläge im Antragsverfahren ist nicht zu verwechseln mit dem Einholen von (i.d.R. drei) Angeboten bei der Vergabe von Leistungen nach Förderzusage (s.u.).
Zur Abrechnung des Projekts nach Projektende (spätestens drei Monate nach Abschluss) müssen Sie nachweisen, dass Sie sich bei der Vergabe an die Richtlinien der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien gehalten haben. Hier gelten die Vergaberichtlinien des Bundes. Das Dokument "Grundzüge der Vergabe" wird allen Zuwendungsempfängern mit dem Weiterleitungsvertrag zur Verfügung gestellt. Dies bedeutet: Wenn Sie eine öffentliche Einrichtung sind oder überwiegend durch öffentliche Gelder unterhalten werden, müssen Sie bei Einzelaufträgen über Waren und Dienstleistungen, die mehr als 3.000 Euro kosten (bei Bauleistungen 5.000 Euro), drei Vergleichsangebote vorlegen, aus denen Sie das kostengünstigste gewählt haben. Diese Regelung gilt bis 31.12.2022. Bedenken Sie dies bereits bei der Auftragsvergabe, nachdem Sie Ihre Zusage erhalten haben. Trifft die öffentliche Förderung auf Sie nicht zu, sollten Sie sich ebenfalls um drei Angebote bemühen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen Sie die Gründe vermerken und den Vergabevermerk für spätere Nachfragen bereithalten.
Nein, zwar dürfen Kostenschätzungen eingeholt, nicht aber eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden. Ansonsten muss der Zuwendungsgeber davon ausgehen, dass die Maßnahme auch ohne die Zuwendung umgesetzt hätte werden können (vgl. Fehlbedarfsfinanzierung). Bei Antragstellung können Sie einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen. Sobald dieser von uns positiv beschieden wird, können Sie mit Ihrem Projekt bereits vor Erhalt des Weiterleitungsvertrags starten. Bei der Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns handelt es sich nicht um die Zusage der Förderung, sondern um eine unverbindliche Inaussichtstellung. Hieraus kann kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden. Sie starten auf eigenes finanzielles Risiko. Für Investitionen, die vor der Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns beauftragt oder getätigt wurden, werden Fördermittel grundsätzlich nicht gewährt.
Personal- und Betriebsausgaben sind nur dann förderfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit den beantragten investiven Maßnahmen stehen. Personal- und Honorarkosten müssen als Dienstleistung ausgeschrieben und über Rechnungen nachvollziehbar sein. Falls angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Maßnahme erhöhten Aufwand haben, kann dies abgerechnet werden, wenn es über entsprechende Vertragsergänzungen festgehalten ist. In jedem Fall muss dies von Anfang an Bestandteil des Antrags sein, ggf. muss eine entsprechende Änderung beantragt werden (zum Beispiel, falls eine Leistung durch einen Dienstleister erbracht werden sollte, dies nicht möglich ist und durch eigenes Personal erbracht wird). Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich.
Über das Soforthilfeprogramm werden in erster Linie investive Maßnahmen gefördert. Nur in Ausnahmefällen können auch konsumtive Maßnahmen wie konzeptionelle oder wissenschaftliche Leistungen berücksichtigt werden (vgl. Eintrag zu Personal- und Betriebsausgaben). Beachten Sie jedoch bitte, dass das Projekt im laufenden Haushaltsjahr abgeschlossen werden muss. Reine Forschungsprojekte sind nicht förderfähig.
Ja, die Maßnahmen können grundsätzlich auch für Museen und archäologische Stätten im Aufbau beantragt werden. Allerdings sollte die Maßnahme eine unmittelbare Bereicherung des kulturellen Lebens vor Ort bewirken. Langfristige Projekte, Teilmaßnahmen und ähnliches sind nicht förderfähig.
Vor Bearbeitung Ihres Antrags können wir Ihnen keine Zusage oder Absage geben. Wenn jedoch alle formalen Bedingungen erfüllt sind und Sie Fragen zur Auslegung einzelner Förderzwecke oder Ziele haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Die Anträge gehen zentral beim DVA ein. Dann werden sie formal geprüft. Hier ist nicht nur die Einhaltung von Förderzwecken und Zielen ausschlaggebend, sondern auch die Vollständigkeit der Angaben und erforderlichen Unterlagen.
Sie können bewilligte Mittel während des gesamten Projektzeitraums zu definierten Stichtagen abrufen. Eine Vorleistung ist daher nicht nötig. Grundsätzlich ist ein Sammelabruf zum Ende des Projektes nach Vorleistung Ihrerseits möglich. Lassen Sie sich dazu gern von uns beraten. Auch bei fortlaufendem Mittelabruf ist eine Verausgabung spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Eingang auf Ihrem Konto vorgeschrieben. Bitte beachten Sie: Da es sich beim Mittelabruf um ein mehrstufiges Verfahren handelt, können wir Ihnen keinen genauen Zeitpunkt nennen, wann das Geld bei Ihnen eingeht.
Wenn Ihr Antrag sonst vollständig ist, können Sie ihn einreichen. Eine Genehmigung oder eine anderslautende Rückmeldung muss umgehend nachgereicht werden, andernfalls kann die Bewilligung nicht erfolgen.
Die Vereinssatzung und der Vereinsregisterauszug sind zwei Pflichtdokumente, die beim Einreichen Ihres Antrages notwendig sind. Ohne diese können Sie den Antrag nicht einreichen. Bitte beachten Sie, dass der Vereinsregisterauszug nicht älter als ein Jahr sein darf. Ein Tipp: Prüfen Sie, ob Sie den Vereinsregisterauszug online anfordern können, um das Dokument schneller zu erhalten.
Sie können Ihren Antrag mit der verbindlichen Angabe, wann und bei welcher Stelle Sie weitere Fördermittel beantragt haben, einreichen. Zusagen oder andere Rückmeldungen müssen umgehend nachgereicht werden, damit ersichtlich ist, ob die Finanzierung Ihres Projekts gesichert ist. Eine Zusage erfolgt ggf. vorbehaltlich des positiven Bescheids. Sollten Eigen- der Drittmittel zweckgebunden sein, teilen Sie uns das bitte bei Antragstellung mit.